Badeordnung
Hier gelangen Sie zur englischen Version: Bathing Rules and Regulations.
Sehr geehrte Badegäste
Herzlich willkommen im Schwimmbad Lättich.
Wir möchten, dass Sie sich in unseren Badeanlagen wohl fühlen und erholen können. Damit dies für alle Gäste möglich ist, gelten in unseren Badeanlagen einige Regeln. Bitte befolgen Sie die Anweisungen unseres Personals und halten Sie sich an die Badeordnung. Nehmen Sie auf die anderen Badegäste Rücksicht und verhalten Sie sich so, dass keine anderen Personen belästigt oder gefährdet werden.
Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt und bedanken uns für Ihre Unterstützung.
Art. 1 Grundlage
Diese Badeordnung wird durch den Gemeinderat erlassen und regelt die Benutzung des Schwimmbad Lättich Baar.
Diese stützt sich auf § 84 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 4. September 1980 (Gemeindegesetz) sowie auf Art. 20, Ziff. k, der Gemeindeordnung vom 2. Dezember 2001.
Art. 2 Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten werden vom Gemeinderat festgelegt und sind veröffentlicht:
auf der Informationstafel beim Eingang
im Informationsblatt bei der Kasse
auf der gemeindlichen Homepage www.baar.ch
Auf aussergewöhnliche Betriebsschliessungen wie für Schwimmwettkämpfe, Unterhaltsarbeiten wird spezifisch hingewiesen.
Art. 3 Benützungsgebühren
Für die Benützung der Badeanlagen muss für jeden Badegast eine Eintrittsgebühr entrichtet werden. Die Höhe der Gebühr wird vom Gemeinderat separat festgelegt. Mit der Bezahlung der Eintrittsgebühr anerkennt der Badegast die Badeordnung.
Einzeleintritte sind während eines Jahres seit Ausstellung einlösbar. 10er-Abonnemente haben vom Ausstellungstag an gerechnet eine Gültigkeit von zehn Jahren. Dauerkarten sind mit einer Laufzeit von drei, sechs oder zwölf Monaten erhältlich und verlieren nach Ablauf dieser Frist seit Ausstellungstag ihre Gültigkeit. Eingelöste Eintritte verfallen beim Verlassen der Badeanlagen.
Unbenützte Abonnemente und Dauerkarten werden grundsätzlich nicht zurückerstattet. Eine Rückerstattung oder ein Unterbruch ist nur bei Dauerkarten und aus gesundheitlichen Gründen gegen Vorweisung eines Arztzeugnisses möglich. Bei Missbrauch wird das Abonnement oder die Dauerkarte entzogen. Bei kommerzieller Nutzung bezahlen die Kursteilnehmer die Eintrittsgebühr. Dem Veranstalter werden 10% der Kurseinnahmen verrechnet.
Art. 4 Zutrittsregelung
Die Benutzung der Badeanlagen kann aus technischen, sicherheits- oder organisatorischen Gründen ganz oder teilweise eingeschränkt werden. Ebenso kann die Nutzung auf eine bestimmte Nutzergruppe begrenzt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des bereits geleisteten Eintrittsgeldes besteht nicht.
Der Zutritt zu den Badeanlagen kann nicht gestattet werden für:
Personen mit offenen Wunden oder übertragbaren Krankheiten.
Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel sich selber oder andere Gäste gefährden oder belästigen.
Personen, die sich ungebührlich benehmen.
Personen, die Tiere mit sich führen (ausgenommen sind Sehbehinderte mit Führerhunden oder Restaurantgäste).
Vorschulpflichtige Kinder dürfen die Badeanlagen nur in Begleitung einer erwachsenen Person – ab 18 Jahren – besuchen. Diese trägt die volle Verantwortung für das Kind.
Art. 5 Haftung
Die Benutzung der Badeanlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Einwohnergemeinde Baar haftet nur für Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges und schuldhaftes Verhalten zugefügt haben.
Die Einwohnergemeinde Baar haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen der Organe der Badeanstalt, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benützungsregeln (z.B. für Rutsche, etc.) sowie für allfällige Benützungsverbote.
Die Einwohnergemeinde Baar haftet nicht für Diebstähle. Die Badegäste haften für Beschädigungen, welche sie durch unsachgemässe Benützung an den Hallenbadanlagen anrichten. Mehrere Verursacherinnen und Verursacher haften solidarisch.
Art. 6 Bewilligungspflicht
Die Verwendung von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist nicht gestattet. Die Abteilung Liegenschaften/ Sport kann in Ausnahmefällen eine Bewilligung erteilen. Die bildliche Aufnahme von Personen ist nur mit deren Zustimmung erlaubt. Für Veranstaltungen jeglicher Art (inkl. politischer Aktionen und dem Sammeln von Unterschriften) auf dem Gelände des Schwimmbad Lättich, ist vorgängig bei der Abteilung Liegenschaften/ Sport eine Bewilligung einzuholen.
Das Erteilen von Schwimmunterricht, Kursen und Instruktionen ohne Bewilligung ist nicht gestattet.
Art. 7 Sicherheitsvorschriften
Nichtschwimmern ist der Zutritt zu den Schwimmbereichen untersagt.
Die Verwendung von Schwimmhilfen, aufblasbaren Schwimmartikeln, Flossen, Taucherbrillen und Schnorcheln in den Schwimmerbecken (Sportbecken 25 m, Aussenbecken 50 m, Sprungbuchten) ist nicht erlaubt. Davon ausgenommen sind bewilligte Kurse und überwachte Trainings. Fitness- oder Langdistanzflossen (Kurzflossen) und Trainingsschnorchel mit Brille sind in Absprache mit dem Betriebspersonal erlaubt.
Die Benützung sämtlicher Anlagen und Einrichtungen, insbesondere der Sprunganlagen, erfolgt auf eigene Gefahr. Es ist darauf zu achten, dass andere Badegäste nicht gefährdet werden. Die Schulklassen besuchen das Bad gemeinsam mit einer Lehrperson. Diese ist für die Sicherheit ihrer Schülerinnen und Schüler in der ganzen Anlage alleine verantwortlich. Die Badegäste sowie Besucherinnen und Besucher der Anlagen haben sich an die Badeordnung und die Anordnungen des Betriebspersonals zu halten und alles zu unterlassen, was Ordnung, Sicherheit und gute Sitte stört.
Art. 8 Garderoben
Das Umkleiden muss vorzugsweise in den dafür vorgesehenen Garderoben erfolgen. Für Wertsachen wird keine Haftung übernommen. Gefundene Wertsachen sind an der Kasse abzugeben. Diese werden der Zuger Polizei, Dienststelle Baar, übergeben.
Art. 9 Hygienevorschriften
Vor der Benützung der Wasserbecken ist zu duschen. Die Verwendung von Seife, Duschmittel, Shampoo usw. im Bereich der Wasserbecken ist nicht gestattet. Das Baden ist nur in Badebekleidung gestattet. Das Tragen von Unterwäsche beim Baden ist aus hygienischen Gründen nicht gestattet.
Bei Kleinkindern ist aus hygienischen Gründen das Tragen von Badehosen oder wenn notwendig einer Badewindel obligatorisch. In den Badezonen, Duschen, Garderoben und auf den Beckenumgängen im Freibad ist das Essen, Trinken und Kaugummikauen verboten. Das Betreten der Nasszonen (gelber Bodenbereich) mit Strassenschuhen und der Aufenthalt in Strassenkleidern in den Schwimmhallen sind verboten.
Art. 10 Verhalten
Die Badegäste sind verpflichtet, zu einem sicheren Badebetrieb beizutragen. Sie haben alles zu unterlassen, was ihre Sicherheit oder die Sicherheit anderer beeinträchtigen könnte. Zu ihrer Sicherheit ist die Badeanlage Video überwacht.
Verboten ist u.A.:
Das Stossen oder Hineinwerfen von Dritten in die Schwimmbecken.
Belästigungen aller Art, sowie das Springen in die Wasserbecken, wenn andere Badegäste dadurch gefährdet werden.
Das Rennen auf den Beckenumgängen.
Ball- und weitere Spiele sind nur in den dafür vorgesehen Zonen erlaubt.
Radios und andere Musikapparate oder Musikinstrumente dürfen Dritte nicht stören
Art. 11 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Badeordnung oder gegen Anweisungen des Betriebspersonals werden durch Verwarnung oder Wegweisung geahndet. Bei Wegweisung aus dem Bad besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises.
Bei wiederholten Widerhandlungen gegen die Badeordnung kann das Betriebspersonal ein sofortiges Besuchsverbot für die Dauer von maximal einem Monat aussprechen. Die Abteilung Liegenschaften/ Sport entscheidet über länger dauernde Besuchverbote.
Werden strafbare Handlungen begangen, wird Strafanzeige erstattet. Bei strafbaren Handlungen und zur Identitätsfeststellung kann das Betriebspersonal die Hilfe der Polizei beiziehen. Bei mutwilliger Beschädigung oder Verunreinigung der Badanlagen wird beim Schadenverursacher eine Umtriebsentschädigung erhoben.
Missbrauch der Alarmanlage wird mit der sofortigen Wegweisung und einer Umtriebsentschädigung geahndet. Für Minderjährige haften deren Eltern oder gesetzliche Vertreter. Das Betriebspersonal beaufsichtigt den Badebetrieb und verfügt über die Weisungsbefugnis in den Badeanlagen.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Badeordnung tritt am 19. August 2015 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Bestimmungen.
Baar, 19. August 2015
Einwohnergemeinde Baar
Andreas Hotz, Gemeindepräsident
Walter Lipp, Gemeindeschreiber