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Geschätzte Badegäste


Herzlich willkommen im Schwimmbad Lättich.


Wir sind bestrebt, unseren Gästen ein angenehmes und erholsames Umfeld zu bieten. Um dies zu gewährleisten, sind in den Badeanlagen Verhaltensregeln zu berücksichtigen. Das Personal ist angewiesen, die Einhaltung dieser Regeln zu überwachen. Die Badegäste sind dazu verpflichtet, Rücksicht zu nehmen und sich so zu verhalten, dass keine anderen Personen belästigt oder gefährdet werden.

Wir danken allen Gästen für ihre Unterstützung und wünschen ihnen einen angenehmen Aufenthalt im Schwimmbad Lättich.


Art. 1 Grundlage

Diese Badeordnung wird von der Abteilung Liegenschaften/Sport der Einwohnergemeinde Baar erlassen und regelt die Benützung des Schwimmbades Lättich, Baar.

Diese stützt sich auf § 84 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation und die Verwal­tung der Gemeinden vom 4. September 1980 (Gemeindegesetz) sowie auf Art. 16, Ziff. k, der Gemeindeordnung vom 27. November 2022.


Art. 2 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten werden von der Betriebsleitung festgelegt und sind veröffentlicht:

  • auf der Informationstafel beim Eingang

  • im Informationsblatt bei der Kasse

  • auf der Homepage www.laettich-baar.ch


Aussergewöhnliche Betriebsschliessungen, bspw. für Schwimmwettkämpfe und Unterhaltsarbeiten, werden auf www.laettich-baar.ch sowie badintern publiziert.
 

Art. 3 Benützungsgebühren

Jeder Badegast hat eine Eintrittsgebühr für die Benützung der Badeanlagen zu entrichten. Ausnahme bilden Kinder, welche noch nicht sechs Jahre alt sind. Die Höhe der Eintrittsgebühr wird von der Betreiberin festgelegt. Mit der Bezahlung der Eintrittsgebühr anerkennt der Gast die Badeordnung.


  • Eintrittskarten verlieren beim Verlassen der Badeanlagen ihre Gültigkeit.

  • Mehrfachkarten sind ab Ausstellungstag zehn Jahre gültig.

  • Eine Rückerstattung oder ein Unterbruch ist nur bei Dauerkarten und aus gesundheitlichen Gründen gegen Vorweisung eines Arztzeugnisses möglich.

  • Unbenutzte Mehrfach- oder Dauerkarten weren - auch im Falle eines Wegzugs - nicht zurückerstattet.

  • Bei Missbrauch oder Missachtung der Badeordnung sowie infolge eines Hausverbotes wird die Mehrfach- oder Dauerkarte gesperrt und nicht zurückvergütet.

  • Bei kommerzieller Nutzung bezahlen die Kursteilnehmer die ordentliche Eintrittsgebühr.


Art. 4 Zutrittsregelung

Die Benutzung der Badeanlagen kann aus technischen, sicherheitstechnischen oder organisatori­schen Gründen ganz oder teilweise eingeschränkt werden. Ebenso kann die Nutzung auf eine bestimmte Nutzergruppe begrenzt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung der bereits geleisteten Eintrittsgebühr besteht nicht.
 

Der Zutritt zu den Badeanlagen kann nicht gestattet werden für:

  • Personen mit offenen Wunden oder übertragbaren Krankheiten.

  • Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel sich selbst oder andere Gäste gefährden oder belästigen.

  • Personen, die sich ungebührlich benehmen.

  • Personen, die Tiere mit sich führen (ausgenommen sind Sehbehinderte mit Führerhunden oder Restaurantgäste).


Vorschulpflichtige Kinder dürfen die Badeanlagen nur in Begleitung einer erwachsenen Person ab 18 Jahren besuchen. Diese trägt die volle Verantwortung für das Kind.

Der Zutritt zum Dampfbad ist für Kinder unter 14 Jahren nur in Begleitung einer erwachsenen Person ab 18 Jahren gestattet.


Art. 5 Haftung

Die Benutzung der Badeanlagen erfolgt auf eigene Gefahr.

Die Betreiberin des Schwimmbades haftet nur für Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges und schuldhaftes Verhalten zugefügt haben.

Die Betreiberin haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Ba­deordnung, oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen der Organe der Badeanstalt, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse, bzw. höhere Gewalt, insbesonde­re auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Dasselbe gilt sinngemäss für allfällige besondere Benützungsregeln, die bei den jeweiligen Geräten oder Einrichtungen (z.B. für die Rutschbahn, etc.) angeschlagen sind, sowie für allfällige Benützungsverbote.

Die Betreiberin haftet nicht für Diebstähle.

Die Badegäste haften für Schäden, die sie an den Einrichtungen des Schwimmbades durch unsachgemässe Benüt­zung verursachen. Mehrere haften solidarisch.


Art. 6 Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht für Kleinkinder und Kinder, die nicht oder nicht ausreichend gut schwimmen können, obliegt immer und ausschliesslich den erwachsenen Begleitpersonen. Kleinkinder müssen an und in den Wasserbecken auf Armeslänge beaufsichtigt werden.
 

Art. 7 Bewilligungspflicht

Für Veranstaltungen jeglicher Art (inkl. politischer Aktionen und dem Sammeln von Unterschriften) auf dem Gelände des Schwimmbades Lättich ist vorgängig bei der Betriebsleitung eine Bewilligung einzuholen.
 

Das Erteilen von Schwimmunterricht, Kursen und Instruktionen ohne Bewilligung ist nicht gestattet.


Art. 8 Garderoben

Das Umkleiden muss in den dafür vorgesehenen Garderoben erfolgen.

Kinder, welche 8 Jahre oder älter sind, haben sich in der für ihr Geschlecht vorgesehenen Garderobe umzuziehen.

Für Wertsachen wird keine Haftung übernommen.

Gefundene Wertsachen sind an der Kasse abzugeben. Diese werden der Zuger Polizei, Dienststelle Baar, übergeben.
 

Art. 9 Sicherheitsvorschriften

Nichtschwimmern ist der Zutritt zu den Schwimmbereichen untersagt.


Die Verwendung von Schwimmhilfen (Flügeli, Schwimmwesten, Poolnudeln, etc.) und aufblasbaren Schwimmartikeln ist in den Schwimmerbecken (Sportbecken 25m, Aussenbecken 50m), den beiden Sprungbuchten sowie den Sprunganlagen nicht erlaubt. Davon ausgenommen sind bewilligte Kurse und überwachte Trainings.

Fitness- oder Langdistanzflossen (Kurzflossen) und Trainingsschnorchel mit Brille sind in Absprache mit dem Betriebspersonal erlaubt.


Die Benützung aller Anlagen und Einrichtungen, insbesondere der Sprunganla­gen, erfolgt auf eigene Gefahr. Es ist darauf zu achten, dass andere Badegäste nicht gefährdet werden.

Die Schulklassen besuchen das Bad gemeinsam mit einer Lehrperson. Diese ist für die Sicherheit ihrer Schülerinnen und Schüler in der ganzen Anlage verantwortlich.

Die Badegäste sowie Besucherinnen und Besucher der Anlagen haben sich an die Badeordnung und die Anordnungen des Betriebspersonals zu halten und alles zu unterlassen, was Ordnung, Sicherheit und gute Sitte stört.


Art. 10 Hygienevorschriften

Vor der Benützung der Wasserbecken ist zu duschen. Die Verwendung von Seife, Duschmittel, Shampoo, Körperlotionen usw. im Bereich der Wasserbecken ist nicht gestattet.

Das Baden ist nur in Badebekleidung gestattet.

Bei Kleinkindern ist aus hygienischen Gründen das Tragen von Badehosen oder wenn notwendig einer Badewindel obligatorisch.

Im Schwimmbad ist das Essen, Trinken und Kaugummikauen in den Badebereichen, den Beckenumgängen, den Duschen und den Garderoben verboten.

Das Betreten der Nasszonen (gelber Bodenbereich) mit Strassenschuhen und der Aufenthalt im Hallenbad in Strassenkleidung ist verboten.


Art. 11 Verhalten

Die Badegäste sind verpflichtet, zu einem sicheren Badebetrieb beizutragen. Sie haben alles zu unterlassen, was ihre Sicherheit oder die Sicherheit anderer beeinträchtigen könnte.

Zu ihrer Sicherheit ist die Badeanlage Videoüberwacht.


Verboten ist u.a.:

  • Das Stossen oder Hineinwerfen von Dritten in die Schwimmbecken.

  • Belästigungen aller Art, sowie das Hineinspringen in die Wasserbecken, wenn andere Badegäste dadurch gefährdet werden.

  • Das Rennen auf den Beckenumgängen.

  • Das Herumturnen oder Herumklettern auf dafür nicht vorgesehener Infrastruktur.

  • Ballspiele und weitere Spiele, wenn sie nicht in den dafür vorgesehen Zonen stattfinden.


Art. 12 Umgang mit mobilen, elektronischen Geräten

Die Benutzung von mobilen, elektronischen Geräten (Smartphones, Tablets, etc.) ist rund um alle Wasserbecken - im Bereich der Beckenumgänge - verboten.

Es ist generell verboten, Foto- oder Videoaufnahmen von fremden Personen zu machen.
 

Art. 13 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Badeordnung oder gegen Anordnungen des Betriebspersonals werden durch Verwarnung oder Verweis (Hausverbot) geahndet. Bei Wegweisung aus dem Bad besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Eintrittsgebühr.


Bei strafbaren Handlungen und zur Feststellung der Personalien kann das Betriebspersonal die Polizei beiziehen. Die Betreiberin behält sich vor, Strafanzeige zu erstatten.

Bei mutwilliger Sachbeschädigung oder Verunreinigung der Badeanlagen wird beim Verursacher eine Umtriebsentschädigung erhoben.

Für Minderjährige haften die Eltern oder die gesetzlichen Vertreter.

Das Betriebspersonal beaufsichtigt den Badebetrieb und verfügt über die Weisungsbefugnis in den Badeanlagen.


Art. 14 Rechtsmittel

Gegen Entscheide der Betriebsleitung kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet bei der Abteilungsleitung Liegenschaften/Sport der Einwohnergemeinde Baar Einsprache erhoben werden. Diese entscheidet endgültig.
 

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Badeordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Best­immungen.


Baar, Dezember 2025

Einwohnergemeinde Baar

Abteilung Liegenschaften/Sport
 

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Information

Wir freuen uns auf Ihren Besuch!


Ihr Lättich-Team